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Voraussetzungen für die
Absetzbarkeit eines häuslichen
Arbeitszimmmers
Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter
bestimmten Voraussetzungen als
Werbungskosten oder als Beitriebsausgaben in
voller Höhe abgezogen werden, sofern das
häusliche Arbeitszimmer den Hauptbereich
der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
bildet.
In allen anderen Fällen besteht die
Möglichkeit einen Betrag in Höhe bis zu
1.250,00 Euro in Ansatz zu bringen, wenn für
diese Tätigkeiten kein anderer Raum bzw.
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In der Vergangenheit war der Umfang der
Nutzung des Arbeitszimmers unerheblich.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzt nun
mit seinem Urteil neue Maßstäbe an die
steuerliche Geltendmachung des häuslichen
Arbeitszimmers.
Damit wird der Betriebsausgabenabzug
verneint, wenn das häusliche Arbeitszimmer
nur geringfügig betrieblich genutzt wird. Für
die Beurteilung ist entscheidend, in welcher
Häufigkeit das häusliche Arbeitszimmer
privat oder gewerblich genutzt wird. Eine
begrenzte betriebliche Nutzung auf nur
wenige Stunden im Jahr, rechtfertigt
demzufolge keinen Betriebsausgabenabzug.
Urteil des
Bundesverfassungs-
gerichtes vom Juli 2018:
Die Grundsteuer ist
verfassungswidrig!
Das Bundesverfassungsgericht hat mit
seinem Urteil im Juli 2018 die Bemessung
der Grundsteuer in der bisherigen Form für
verfassungswidrig erklärt. Was bedeutet
das und welche Folgen könnte dies
mitsichbringen.
Die Bessung der Grundsteuer erfolgt
bislang auf der Basis von Einheitswerten
vom 01.01.1964. Das
Bundesverfassungsgericht kritiert diese
Handhabung bei der Erfassung von
Vermögenswerten und sieht darin eine
Ungleichbehandlung.
Das Bundesverfassungsgericht hat den
Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.122019
einer verfassungskonforme Neuregelung
auf den Weg zu bringen.
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